Schutz vor Corona-Infektionen: Neue Zutrittsbestimmungen zu Arbeits-Bereichen des BWMK

Gültiger Negativ-Test wird für Menschen ohne Impf- bzw. Genesenennachweis ab 24. November 2021 zur Voraussetzung zum Besuch der Arbeitsstätte

Angesichts der aktuellen Infektionslage in Deutschland wurden seitens des Bundes und der Länder die aktuellen Corona-Schutzbestimmungen verschärft. Dies hat Einfluss auf die Zutrittsbestimmungen zu allen BWMK-Standorten sowie zu den Tochterunternehmen.

Für alle Arbeitsbereiche in der BWMK-Gruppe gilt ab 24. November 2021:

Aktuell dürfen Mitarbeiter:innen und Angestellte, die weder geimpft, noch genesen sind, nur noch mit einem gültigen Test (POC-Test 24 h, PCR 48 h) den Betrieb betreten. Für geimpfte und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis gilt derzeit eine Testpflicht zweimal pro Woche. Ein Selbsttest ist bei ungeimpften Personen nicht erlaubt.

Für alle externe Besucher (Kund:innen, Lieferant:innen, Pflegekräfte, …)  gilt:

Vor Eintritt in den Betrieb muss ein gültiger neg. POC-Test (24h) oder PCR-Test (48h) vorliegen.

Innerhalb des Betriebes wird an 2 Wochentagen eine POC-Testung für geimpfte und genesene Mitarbeiter:innen angeboten. Der jeweilige Termin wird im Betrieb mitgeteilt.

Für ungeimpfte, ungenesene Mitarbeiter:innen, die extern wohnen, wird aktuell von Mo bis Fr. eine POC-Testung angeboten.

Ungeimpfte, ungenesene Mitarbeiter:innen die ein Wohnangebot des BWMK nutzen, werden vom Bereich Wohnen vor dem Besuch der Arbeitsstätte getestet.

Die Teilnahme für alle Mitarbeiter:innen und Angestellten (geimpfte, genesene und ungeimpfte Personen) nach obiger Vorgabe ist verpflichtend.

Im ersten Schritt dürfen ungeimpfte, ungenesene Mitarbeiter:innen und ungeimpfte, ungenesene Angestellte, die sich nicht an diese Vorgaben halten,  den Betrieb nicht mehr betreten.

 

Wir danken allen Beteiligten für ihr Verständnis in diesen herausfordernden Zeiten und bitten um Kooperation und Sorgfalt bei der Umsetzung der Regeln.

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