Corona – Pandemie:

Betretungsverbot von Werkstätten (WfbM), Tagesförderstätten und Tagesstätten

Sehr geehrte Damen und Herren,

gestern hat die Hessische Landesregierung ein Betretungsverbot für Werkstattbeschäftigte sowie Tagesförderstätten- und Tagesstätten-BesucherInnen erlassen. Dieses Verbot gilt für Sie, wenn Sie sich entweder selbständig versorgen können oder ausreichend betreut werden. Mit Schreiben vom 19. März 2020 hatten wir Ihnen noch die Entscheidung überlassen, freiwillig in unsere Einrichtungen zu kommen. Aufgrund der neuen Regelung gibt es diese Möglichkeit nicht mehr. Wie von der Hessischen Landesregierung gefordert, stellen wir aber selbstverständlich eine Notbetreuung für alle Mitarbeiter zur Verfügung.

Die Notbetreuung dürfen wir Ihnen nur anbieten, wenn Sie

  1. bei Angehörigen leben und mindestens ein Angehöriger in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Die Liste der systemrelevanten Berufe können Sie im Einzelnen bei Ihren zuständigen Betriebs- und Abteilungsleitungen erfragen oder im Internet unter https://www.hessen.de/sites/default/files/media/lesefassung2.coronavo_0.pdf abrufen,
  1. wenn Sie aufgrund Ihres besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes durch Ihre Angehörigen im häuslichen Rahmen nicht betreut werden können. Dies können Sie mit diesem Formular darlegen.
  2. wenn Sie allein oder in einer Wohngruppe wohnen und sich nicht selbstständig versorgen können oder keine Betreuung erhalten.

Eine Notbetreuung kann selbstverständlich nicht erfolgen, wenn Sie Krankheitssymptome aufweisen oder unter Quarantäne stehen.

Die aktuellen Regelungen sollen bis 19. April 2020 gelten. Wir hoffen, dass wir uns alle ab dem 20. April 2020 gesund wiedersehen.

Bitte beachten Sie trotz allen Änderungen, dass Sie auch in diesen Zeiten rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Eingliederungshilfeleistung die Verlängerung der Kostenzusage beantragen müssen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Betriebs- und Abteilungsleiter.

Wir bitten um Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!

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